Im Sinne einer besseren Lesbarkeit dieser Statuten wird die männliche Form gewählt, wobei immer auch die weibliche mitgemeint ist.
Art. 2 Zweck Die Genossenschaft bezweckt, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung für Senioren altersgerechte Wohnungen zu erstellen und zu vermieten und diese dauernd der Spekulation zu entziehen. Die Genossenschaft strebt keinen Gewinn an.
Art. 4 Erwerb Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft werden, die mindestens einen Anteilschein mit einem Nennwert von Fr. 200.-- erwirbt.
Art. 6 Austritt Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich auf das Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden.
Art. 10 Genossenschaftskapital Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Anteilscheine. Die Anteilscheine lauten auf einen Nennwert von Fr. 200.-- und müssen voll einbezahlt sein.
Art. 11 Finanzierung der Wohnungsbeiträge Mitglieder, die Mieter sind, sind zur Zahlung von Wohnungsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Wohnungsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Sie belaufen sich auf höchstens 20% der Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten. Mehrere Mieter eines Mietobjekts haften für die Wohnungsbeiträge solidarisch.
Art. 12 Verzinsung der Anteilscheine und Wohnungsbeiträge Genossenschaftsanteile und Wohnungsbeiträge werden nicht verzinst.
Art. 13 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf das Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückerstattung ihrer Anteilscheine.
Art. 14 Rückzahlung der Wohnungsbeiträge Ausscheidende Mieter bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf das Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf die Rückzahlung der Wohnungsbeiträge.
Art. 16 Haftung Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.